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GerhardFenkart 
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(11/27/06 0:03)
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Leasing nach IAS 17
Worum geht es denn beim IAS 17?

Wer bei Leasing nicht sofort an Perchtoldsdorf denkt, ist kein echter Wiener. Andererseits: wer durch Liesing fährt und nicht sofort an IAS 17 denkt, ist kein echter Bilanzliebhaber.

Sei’s drum. IAS 17 ist jedenfalls jener IFRS-Standard, der sich mit der Bilanzierung von Leasingtransaktionen beschäftigt. Grundsätzlich ist er auf alle Leasing- bzw. Mietverhältnisse anzuwenden, die nicht explizit in einem anderen Standard geregelt werden (z.B. wird das Leasing von Investment Property in IAS 40, das Leasing von Kühen wiederum in IAS 41 separat geregelt).

Das entscheidende Prinzip bei der Beurteilung, ob es sich um ein Leasingverhältnis handelt oder nicht ist – wie so oft bei den IFRS – das Prinzip der „Substance over Form“. Es gilt d.h. der wirtschaftliche Gehalt des Vertrages und nicht die juristische ‚Verpackung’.

Handelt es sich um ein Leasingverhältnis, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich um ein Finanzierungs-Leasing oder um ein Operating-Leasing handelt. Die Unterscheidung ist für die weiteren Bilanzierungsschritte maßgeblich. IAS 17.8 definiert beide Kategorien folgendermaßen:


„Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn es im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ein Leasingverhältnis wird als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn es nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt.“ (IAS 17.8)

Hilfreich ist hierbei eine Fragenliste. Wenn von den folgenden acht Fragen AUCH NUR EINE EINZIGE mit „ja“ beantwortet wird, dann handelt es sich um ein Finance Lease. Nur, wenn alle Fragen mit „nein“ beantwortet werden, handelt es sich um ein Operating Lease.

1) Wird „am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses … dem Leasingnehmer das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen?“ (IAS 17.10)

2) „Hat der Leasingnehmer die Kaufoption, den Vermögenswert zu einem Preis zu erwerben, der erwartungsgemäß deutlich niedriger als der zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes ist?“ (IAS 17.10)

3) Umfasst „die Laufzeit des Leasingverhältnisses … den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswertes, auch wenn das Eigentumsrecht nicht übertragen wird?“ (IAS 17.10) („überwiegender Teil“ wird in der Praxis als > 70% betrachtet)

4) Entspricht „zu Beginn des Leasingverhältnisses … der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes?“ (IAS 17.10) („im Wesentlichen“ wird in der Praxis als > 90% betrachtet)

5) Haben „die Leasinggegenstände … eine spezielle Beschaffenheit, so dass sie ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer genutzt werden können?“ (IAS 17.10)

6) „Wenn der Leasingnehmer das Leasingverhältnis auflösen kann, werden die Verluste des Leasinggebers in Verbindung mit der Auflösung vom Leasingnehmer getragen?“ (IAS 17.11)

7) Fallen „Gewinne oder Verluste, die durch Schwankungen des beizulegenden Zeitwertes des Restwertes entstehen, … dem Leasingnehmer zu?“ (IAS 17.11)

8) Hat „der Leasingnehmer … die Möglichkeit, das Leasingverhältnis für eine zweite Mietperiode zu einer Miete fortzuführen, die wesentlich niedriger als die marktübliche Miete ist?“ (IAS 17.11)


Punkte 6-8 werden zwar nur als „Indikatoren“ bezeichnet, dienen aber in der Praxis durchaus als ‚gleichberechtigte’ Kriterien. Durch die kumulative Kriterienerfüllung als Voraussetzung für ein Operating Lease kommt es nach IFRS häufiger zu einer Einordnung als „Finance Lease“, als dies in Österreich bisher der Fall war.

Wie erfolgt die Bilanzierung eines Leasingsverhältnisses im Falle eines Finance Lease für den Leasingnehmer?

Identisch zur HGB-Regelung. Der Leasingnehmer aktiviert das Leasingobjekt im Anlagevermögen der eigenen Bilanz. Zudem aktiviert er eine Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe. Der Wert, der hierbei angesetzt wird, ist der niedrigere Wert aus (1) den auf den Barwert abgezinsten Leasingraten, die der Leasingnehmer ZUMINDEST zahlen muss (d.h. bei früherem Kündigungsrecht) und (2) dem Fair Value. Die Folgebewertung ist analog zu den Bestimmungen für das sonstige SAV. Die Verbindlichkeit wird wiederum jedes Jahr aufgezinst.

Wie erfolgt die Bilanzierung eines Leasingsverhältnisses im Falle eines Finance Lease für den Leasinggeber?

Ebenfalls detto zu HGB. Das Leasingobjekt wird aus dem AV ausgeschieden. In Folge wird eine Forderung der auf den Barwert abgezinsten Leasingraten, die der Leasingnehmer ZUMINDEST zahlen muss (d.h. bei früherem Kündigungsrecht) plus ein abgezinstem, dem Leasinggeber zurechenbaren Restwert. Die Forderung wird jedes Jahr aufgezinst.

Wie erfolgt die Bilanzierung eines Leasingsverhältnisses im Falle eines Operating Lease für den Leasingnehmer?

Easy. Jährlichen Leasingaufwand/Bank. Aus, Schluss.

Wie erfolgt die Bilanzierung eines Leasingsverhältnisses im Falle eines Operating Lease für den Leasinggeber?

Umgekehrt: jährlich Bank/ Leasingertrag. Und natürlich muss das Leasingobjekt planmäßig abgeschrieben werden.

Und wie verhält es sich mit einer Sale-and-Lease-Back Transaktion?

Ich dachte, ich frage mich nie. Also: Unternehmen mit (1) Liquiditätsengpässen bzw. (2) hoher Kapitalbindung aufgrund eines umfangreichen Anlagevermögens erhöhen häufig ihren Liquiditätsspielraum, in dem sie Anlagegegenstände, die sie eigentlich brauchen, an eine Finanzierungsgesellschaft verkaufen und sofort wieder zurück-leasen. Bezüglich der Bilanzierung gibt es hier ein paar Möglichkeiten:

Bei einem Finanzierungsleasing: Wenn aufgrund des Verkaufs ein Gewinn entsteht (d.h. Verkaufspreis> Buchwert) darf dieser nicht sofort in voller Höhe realisiert werden. Stattdessen muss der Leasingnehmer den Ertrag abgrenzen (Erträge/Abgrenzungsposten) und jährlich über die Laufzeit des Leasingvertrages erfolgswirksam realisieren.

Bei einem Operating Leasing: Hier spielt der Fair Value eine größere Rolle als der Buchwert.
1) Wenn der Verkaufspreis über dem Fair Value liegt, dann ist die Differenz abzugrenzen und „über den Zeitraum, in dem der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird, erfolgwirksam zu verteilen“. (d.h gleich wie bei Finance Leasing, nur dass der Vergleichswert der Fair Value und nicht der Buchwert ist)
2) Wenn der Verkaufspreis nahe am Fair Value liegt, ist der Verkaufserlös sofort in voller Höhe zu realisieren
3) Wenn der Verkaufspreis unter dem Fair Value liegt, dann ist der Verkaufserlös grundsätzlich auch sofort in voller Höhe zu realisieren. ABER!!! (Coole Ausnahme) Wenn in Zusammenhang mit dem Verkauf vereinbart wurde, dass der Leasingnehmer in Zukunft Leasingraten zahlt, die unter dem allgemeinen Marktniveau liegen, dann ist der Verlust ebenfalls abzugrenzen (Abgrenzungsposten/Aufwand) und „über den Zeitraum, in dem der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird, erfolgwirksam zu verteilen“.



Gute Nacht und danke für die Aufmerksamkeit!

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